Die von mir nach der ISO-Norm angefertigten und bestätigten Übersetzungen werden von ALLEN deutschen öffentlichen Stellen und Einrichtungen (Ämtern und Behörden) anerkannt und erfordern keine weitere Beglaubigung (wie z. B. in Russland, Belarus etc. von einem Notar). ⠀
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Jedoch gibt es manchmal Situationen (nur beim Übersetzen aus dem Deutschen), dass sich der Empfänger im Ausland vergewissern muss, dass die bestätigte Übersetzung tatsächlich von einem „akkreditierten“ Übersetzer angefertigt wurde. In solchen Situationen werden die Übersetzungen durch zuständige Landgerichte „überbeglaubigt“ (in meinem Fall beim Landgericht Dresden - s. das Foto oben).
Überbeglaubigung von Übersetzungen
📌 Wer ist zuständig? - Meistens Landgerichte;
📌 Wer kann erhalten? - Jeder auf Antrag;
📌 Preis? - 25€ pro Dokument;
📌 Wo braucht man solche „Überbeglaubigung“? - Im Ausland (z. B. an der Grenze, wenn ein minderjähriges Kind ohne Eltern (bzw. nur mit einem sorgeberechtigten Elternteil) unterwegs ist usw.).
Weitere Informationen: https://www.justiz.sachsen.de/lgdd/content/565.htm
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